§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „ROA eSports e.V.“
1.2 Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen und führt demnach den Zusatz „e.V.“.
1.3 Sitz des Vereines ist Emden.
1.4Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2025.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, welche bestimmte Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, u. Ä. vermitteln.
2.1.1 Hierbei werden keine Spiele unterstützt, die in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind oder guter Sitte und Moral widersprechen.
2.1.2 Diese Spiele können sowohl in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen, als auch in zwanglosen Teams gespielt werden.
2.1.3 Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine freundschaftliche Verbindung zwischen den Mitgliedern untereinander und somit eine Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.
2.2 Außerdem ist das Ziel des Vereins der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern.
2.2.1 Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und vereinsexternen Personen und nur unter vereinsexternen Personen stattfinden.
2.3 Diese Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
2.3.1 die Organisation und Veranstaltung von vereinsinternen LAN-Treffen und gemeinsamen Online-Multiplayer-Spielen (Spiele über ein elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer in ihrem Umgang mit Computern und Computernetzwerken geschult werden und die Möglichkeit haben ihre sportlichen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports). Mitunter werden die organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der veranstaltenden
Mitglieder ausgebaut.
2.3.2 die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bzw. den Austausch über moderne Informationsdienste (Newsgroups, Foren, Chats, E-Mail) die Möglichkeit gibt, sich mit erfahrenen Usern auszutauschen.
§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat und jede juristische Person, die die Zwecke des Vereins fördert und
unterstützt.
3.1.1 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
3.1.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.1.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
3.1.4 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3.1.5 Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann die sich bewerbende Person Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann anschließend über die Aufnahme oder Absage entscheidet.
3.1.6 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
3.1.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.1.8 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
3.2 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Ziele und Interessen des
Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit seinem Quartalsbeitrag in Verzug bleibt.
3.2.1 Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Rechtfertigung zu gewähren.
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesender,
stimmberechtigten Vereinsmitgliedern notwendig.
4.1 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Obgleich der Verein keine religiösen oder politischen Zwecke verfolgt, ist er sich – gerade in Bezug auf jüngere Mitglieder – seiner ethischen und sozialen Verantwortung bewusst. Auch dem Vermitteln von Werten und Moral soll deshalb stets Aufmerksamkeit zukommen. Folgendes Verhalten kann deshalb zum außerordentlichen, sofortigen und unwiderruflichen Ausschluss aus dem Verein führen:
● Extremes aggressives Verhalten: Dies schließt alle Arten körperlicher Gewalt ein.
● Rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, egal in welcher Form.
● Unsportliches Verhalten – insbesondere Betrug
6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
6.2 Mitglieder genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können bei Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.
6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.
6.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln.
6.5 Bei der Teilnahme an Wettbewerben haben die Mitglieder eventuelle (Haus-) Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. des Veranstalters, zu beachten.
6.6 Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand alsbald mitzuteilen.
6.7 Äußerungen im Namen des Vereins dürfen nur durch den Vorstand, den zuständigen PR-Manager oder in Absprache mit dem Vorstand oder dem PR-Manager getroffen werden.
Die Organe des Vereins sind:
● der Vorstand
● die Mitgliederversammlung
● der Schriftführende
● der Kassenprüfende
8.1.1 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
8.1.2 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
8.1.3 Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
8.1.4 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
8.1.5 Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
8.1.6 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre durch eine Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
8.1.7 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
8.1.8 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
9.1 Jährlich, spätestens im Dezember, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
9.1.1 Eine Mitgliederversammlung kann auch über das Internet gehalten werden, dabei wird sich in einem passwortgeschützten Raum eines beliebigen Voice-Programms getroffen. Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Raum im Voice-Programm werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
9.1.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn
9.1.3 dies das Interesse des Vereins erfordert
9.1.4 ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder
9.1.5 wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt.
9.1.6 Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
9.1.7 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, postalisch oder per E-Mail, einzuladen.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
● Satzungsänderungen,
● die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
● die Beitragsfestsetzung,
● die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten
Aufnahmebewerbers,
● die Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des
betroffenen Mitglieds,
● die Auflösung des Vereins.
9.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme
9.3.1 Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist zulässig.
9.3.2 Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
9.4 Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, auch für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins, sind eine Mehrheit von ⅔ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9.4.1 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
9.4.2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem, für diesen Zweck bereitgestellten, Blatt Papier den Kandidaten, den er wählen will, und gibt das Blatt beim Versammlungsleiter ab.
9.4.3 Bei einer Mitgliederversammlung im Voice-Programm wird für geheime Wahlen eine passwortgeschützte Internetseite für 30 Minuten von der Versammlungsleitung freigeschaltet, auf der jeder stimmberechtigte Teilnehmer seine Stimme anonym abgeben kann
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
10.1 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
11.1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
11.2 Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
11.3 Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am eSportbetrieb, durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am eSportbetrieb, durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
13.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
13.2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von ⅘ der Mitglieder erforderlich.
13.3 Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf
frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Liquidation obliegt dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Nach der Liquidation wird das verbleibende Vereinsvermögen an
Tierschutz Emden und Umgebung e. V.
Zum Buschplatz 6
26725 Emden
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierwohls zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 14.11.2024 errichtet.


