ROA eSports
ROA eSports e.V.

Vereinssatzung

Die Satzung des ROA eSports e.V. in der aktuellen Fassung.

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ROA eSports e.V.

Satzungstext

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „ROA eSports e.V.“

1.2 Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen und führt demnach den Zusatz „e.V.“.

1.3 Sitz des Vereines ist Emden.

1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2025.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, welche bestimmte Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein, Fairness, u. ä. vermitteln.

2.1.1 Hierbei werden keine Spiele unterstützt, die in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind oder guter Sitte und Moral widersprechen.

2.1.2 Diese Spiele können sowohl in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme in internationalen Ligen, als auch in zwanglosen Teams gespielt werden.

2.1.3 Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine freundschaftliche Verbindung zwischen den Mitgliedern untereinander und somit eine Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.

2.2 Außerdem ist das Ziel des Vereins der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele und die Szene des elektronischen Sports in Deutschland und anderen Ländern.

2.2.1 Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und vereinsexternen Personen und nur unter vereinsexternen Personen stattfinden.

2.3 Diese Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Veranstaltung von vereinsinternen LAN-Treffen und gemeinsamen Online-Multiplayer-Spielen sowie durch die Bereitstellung einer Plattform, welche Hilfesuchenden und Laien beim Austausch über moderne Informationsdienste die Möglichkeit gibt, sich mit erfahrenen Usern auszutauschen.

§ 3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.

3.1.1 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3.1.5 Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann die sich bewerbende Person Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann anschließend über die Aufnahme oder Absage entscheidet.

3.1.6 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

3.1.7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.1.8 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

3.2 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit seinem Quartalsbeitrag in Verzug bleibt. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Rechtfertigung zu gewähren.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesender, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Verhaltensweisen im Verein

Obgleich der Verein keine religiösen oder politischen Zwecke verfolgt, ist er sich seiner ethischen und sozialen Verantwortung bewusst. Extrem aggressives Verhalten, rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und grob beleidigende Äußerungen sowie unsportliches Verhalten, insbesondere Betrug, können zum außerordentlichen Ausschluss führen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

6.2 Mitglieder genießen ein Stimm- und Wahlrecht.

6.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in § 2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.

6.4 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen mit Respekt zu behandeln.

6.5 Bei der Teilnahme an Wettbewerben haben die Mitglieder eventuelle Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers bzw. Veranstalters zu beachten.

6.6 Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand alsbald mitzuteilen.

6.7 Äußerungen im Namen des Vereins dürfen nur durch den Vorstand, den zuständigen PR-Manager oder in Absprache mit dem Vorstand oder dem PR-Manager getroffen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Schriftführende und der Kassenprüfende.

§ 8 Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre durch eine Abstimmung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich, spätestens im Dezember, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung kann auch über das Internet in einem passwortgeschützten Raum eines Voice-Programms gehalten werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand deren Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung, die Beitragsfestsetzung, die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung, den Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung und die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist zulässig. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sind zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder müssen Wahlen und Abstimmungen geheim sein. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei einer Mitgliederversammlung im Voice-Programm wird für geheime Wahlen eine passwortgeschützte Internetseite für 30 Minuten von der Versammlungsleitung freigeschaltet, auf der jeder stimmberechtigte Teilnehmer seine Stimme anonym abgeben kann.

§ 10 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Versammlungsniederschrift

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen zu übersenden. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 12 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden, gleich welcher Art, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 14 Liquidation

Die Liquidation obliegt dem ersten und zweiten Vorsitzenden.

§ 15 Anfall des Vereinsvermögens

Nach der Liquidation wird das verbleibende Vereinsvermögen an Tierschutz Emden und Umgebung e. V., Zum Buschplatz 6, 26725 Emden, übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tierwohls zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 14.11.2024 errichtet.